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Sicherheit
 
 
Geländer an Balkonen und Treppen folgen nicht nur ästhetischen Wünschen sondern haben auch eine wichtige Funktion zur Vermeidung von Unfällen. Bauvorschriften und Haftungsbestimmungen rund um Treppen und Geländer sollen gewährleisten, dass alle Hausbewohner und Besucher sich sicher bewegen können.

Schon beim Bau der Treppe gilt es einiges zu beachten: Die Stufen sollen ausreichend groß, eben und in gleichmäßigem Abstand konstruiert sein. Als sicher und bequem gelten Auftritte zwischen 32 und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 und 19 cm.



Das Geländer mit seinem Handlauf soll den Treppenbenutzern einen sicheren Halt geben. An offenen Seiten verhindern durchgehende Geländer das Herabstürzen. Für besonders sichere Treppenanlagen empfehlen sich beidseitige Handläufe, unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei sehr breiten Treppen) sind diese vorgeschrieben. Die Geländerhöhe und die Ausgestaltung des Geländers ist im Landesbaurecht festgelegt.

Beispiel: Bundesland Bayern. Hier sind Geländer ab einem Höhenunterschied von 0,5 Metern vorgeschrieben. Bei einer Fallhöhe bis 12 Meter muss das Geländer 90 cm hoch sein, bei über 12 Metern sind 1,1 Meter hohe Geländer vorgeschrieben. In der Arbeitsstättenverordnung und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind für Arbeitsstätten jedoch zum Teil andere Höhen vorgesehen.

Als dritter Baustein dient das Geländer selbst: Diese müssen so gestaltet sein, dass Treppenbenutzer nicht hindurchfallen können. Zum Teil sind bestimmte Vorgaben hierzu in den Landesbauordnungen geregelt.

Und schließlich kommt es auf die Verankerung des Geländers an: Die Berufsgenossenschaft Einzelhandel empfiehlt, dass das Geländer ein Kraft von mindestens 500 N/m in gewerblichen Objekten aufnehmen können soll. Besonderen Wert sollte daher auf die fachgerechte Verankerung und sorgfältige Wahl der Befestigungsmaterialien gelegt werden.


Weitere Informationen:
- DIN-Norm 18065
- Landesbauordnungen
- Informationen der Berufsgenossenschaft Einzelhandel: Merkblatt BGI Nr. 561

Geländerhöhen nach Landesbauordnung

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